Impressum

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Autohaus Rössel GmbH
Haldorfer Strasse 20
34281 Gudensberg-Dissen

Telefon: +49 (0) 5603-91000-0
Telefax: +49 (0) 5603-91000-55
E-Mail: info@auto-roessel.de

Geschäftsführer/in: Frank Rössel | Julia Rössel

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.

Registergericht: Fritzlar
Registernummer: HRB 12582

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE337941583

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Frank Rössel
Haldorfer Strasse 20
34281 Gudensberg-Dissen

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autohaus-Rössel GmbH
(im folgenden Verkäufer)

§1
1. Der Kunde ist an seine verbindliche Bestellung 10 Werktage gebunden.
2. Binnen dieser Zeit nimmt Autohaus Rössel das Angebot durch schriftliche Bestätigung, durch Abgabe der
Bereitstellungsmitteilung oder durch Lieferung an.

§2
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen während dieser Zeit der
schriftlichen Zustimmung des Autohauses Rössel.

§3
1. Der Kaufpreis und Preise für vereinbarte Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kraftfahrzeuges fällig, nicht
jedoch vor Aushändigung oder Übersendung der zugehörigen Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht könne nur geltend machen, soweit dieses auf seinen
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

§4
1. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung eines nicht nur unwesentlichen
Teils des Kaufpreises länger als 8 Tage ab Mitteilung der Bereitstellung bzw. ab Übernahme des Fahrzeuges im
Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch
schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann dann Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 10 % des vereinbarten Bruttokaufpreises.
3. Dem Käufer bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder lediglich in wesentlich
niedrigerem Umfang entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt nachgelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen und
diesen geltend zu machen.

§5
1. Kann der Verkäufer, ohne dass ihm Verschulden zur Last fiele, gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern
(zum Beispiel durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik oder höhere Gewalt), so wird er von der
Pflicht zur Leistung frei. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der
Käufer kann dann vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung zurückfordern. Ein Schadens- oder
Aufwendungsersatz des Käufers besteht in diesem Fall nicht.
2. Alle seitens des Verkäufers mitgeteilten Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird, unverbindliche Liefertermine.
3. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die
bei Vertragsabschluss in den Räumen des Verkäufers vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der
Verkäufer in Verzug.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
5. Hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Bruttokaufpreises.
6. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Lieferfrist bzw. nach Verstreichen des Liefertermins eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
7. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf maximal 25 % des vereinbarten Nettokaufpreises.
8. Von sämtlichen vorstehenden Regelungen ausgenommen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Diese besteht in unvermindertem gesetzlichem Umfang.
9. Von vorstehenden Regelungen ist ebenfalls die Haftung des Verkäufers für sonstige Schäden ausgenommen, die
auf einer groben fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
Diese besteht in unvermindertem gesetzlichem Umfang.
10. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
11. Wird dem Verkäufer während er im Verzug ist die Lieferung aufgrund nicht von ihm zu vertretender Umstände
unmöglich, so haftet er nur innerhalb der vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

§6
Nimmt der Käufer den Verkäufer auf Grundlage der gesetzlichen Sachmängelhaftung in Anspruch, tritt er
gleichzeitig zugunsten des Verkäufers im Umfang der Realisierung dieser Ansprüche seine etwaigen Ansprüche
aus der gleichen Angelegenheit gegen den liefernden Vertragshändler und den Hersteller an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

§7
1. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen der Ausstattung und des
Lieferumfangs, die auf Änderungen durch den Fahrzeughersteller beruhen, bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten und werden Vertragsinhalt, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen für den Käufer zumutbar sind. Besondere Vereinbarungen über die Herkunft des
Fahrzeugs, zum Beispiel hinsichtlich des EU-Imports bestehen nicht. Importierte Kraftfahrzeuge können
Unterschiede zu den in den deutschen Vertriebsnetzen der Hersteller vertriebenen Kraftfahrzeugen und
Motorvarianten aufweisen. Solche Unterschiede begründen ebenso wenig wie die genannten Modelländerungen im
Zeitraum zwischen dem Verkauf und Bereitstellung keine Gewährleistungsansprüche. Kundendiensthefte in
deutscher Sprache sind nicht Vertragsinhalt und werden nicht mitgeliefert, sofern sie nicht entgeltlich
bestellt wurden. Das gekaufte Fahrzeug kann über eine Tageszulassung verfügen.
2. Wurde eine Lieferfrist von mehr als 6 Monaten vereinbart, gilt der vereinbarte Kaufpreis zuzüglich einer
eventuell angefallenen Preiserhöhung (maximal 2% des Kaufpreises) des Herstellers oder Lieferanten, wenn die
Preissteigerung auf Umständen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind.
3. Dem Käufer steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn der bei Lieferung verlangte Preis gegenüber dem
bei Vertragsschluss vereinbarten Preis stärker als die allgemeinen Lebenshaltungskosten oder um mindestens 5 %
angestiegen ist.

§8
1. Wird der Vertrag mit einem Käufer geschlossen, der nicht Verbraucher im Sinne des BGB ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag der
Geschäftssitz des Verkäufers.
2. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt und mit zumutbarem Aufwand
nicht ermittelbar ist.

§9
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung, eine Bestimmung zu vereinbaren, die in rechtlich zulässiger Weise
dem rechtlich und wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer
ergänzungsbedürftigen Lücke.

Fassung: 01.01.2021